Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und im Bejahungsfall Auskunft über diese Daten zu erhalten. Mitzuteilen sind unter anderem Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger oder Empfängerkategorien, geplante Speicherdauer, die weiteren Betroffenenrechte, das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, die Herkunft der Daten und das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung.
Zusätzlich ist eine Kopie der verarbeiteten Daten bereitzustellen, wobei Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Antwort hat unverzüglich zu erfolgen, jedenfalls binnen eines Monats, verlängerbar um zwei weitere Monate bei komplexen oder zahlreichen Anträgen. Die erste Auskunft ist unentgeltlich.
Die praktische Hürde ist weniger die Frist als die Vollständigkeit: Daten liegen verteilt in CRM, Newsletter-Tool, Buchhaltung, Ticketsystem und Sicherungskopien. Ein aktuelles Verarbeitungsverzeichnis und ein festgelegter Ablauf für eingehende Anträge sind deshalb die übliche Vorbereitung; bleibt eine Auskunft aus oder ist sie unvollständig, folgt häufig eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.