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Recht & Datenschutz

Löschung (Art. 17 DSGVO)

Auch bekannt als: Recht auf Löschung · Recht auf Vergessenwerden

Recht betroffener Personen, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der gesetzlichen Löschgründe vorliegt.

Die Löschung nach Art. 17 DSGVO ist das Recht betroffener Personen, die Entfernung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, wenn einer der dort aufgezählten Gründe vorliegt: Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig, die Einwilligung wurde widerrufen, es wurde erfolgreich Widerspruch erhoben, oder die Verarbeitung war von vornherein unrechtmäßig. Umgangssprachlich heißt sie Recht auf Vergessenwerden.

Das Recht gilt nicht unbegrenzt. Absatz 3 nennt Ausnahmen, darunter die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information sowie die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen; in Österreich stehen einer Löschung häufig Aufbewahrungspflichten entgegen, insbesondere die sieben Jahre nach § 132 BAO für Belege und Geschäftsunterlagen.

In diesen Fällen tritt oft die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO an die Stelle der Löschung: Der Datensatz bleibt für die Dauer der Frist bestehen, wird aber gesperrt und nicht mehr für Marketing oder Auswertungen genutzt. Wurden die Daten veröffentlicht, sind zumutbare Schritte zu setzen, um andere Verantwortliche über das Löschbegehren zu informieren. Auch Sicherungskopien sind einzubeziehen; üblich ist ein dokumentierter Ablauf, der die Löschung beim nächsten Rotationszyklus nachzieht.

Aus der Praxis

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