Die GewO 1994 ist die österreichische Gewerbeordnung und regelt, welche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erfordern und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird. Sie unterscheidet freie und reglementierte Gewerbe, letztere mit Befähigungsnachweis, und enthält daneben das Betriebsanlagenrecht sowie die Zuständigkeiten der Gewerbebehörden.
§ 63 GewO 1994 betrifft die Namensführung im Geschäftsverkehr. Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, haben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf einer Website ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben; das gilt nach § 63 Abs 2 GewO 1994 für natürliche wie für juristische Personen ohne Firmenbucheintrag. Damit schließt die Bestimmung die Lücke zu § 14 UGB, der nur für eingetragene Unternehmer gilt.
Im übrigen Geschäftsverkehr, etwa in Ankündigungen und Werbung, sind Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen zulässig, sofern sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Da die erteilten Berechtigungen über das GISA öffentlich abrufbar sind, werden im Impressum häufig der Wortlaut der Gewerbeberechtigung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde genannt.