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Recht & Datenschutz

Impressumspflicht

Auch bekannt als: Offenlegungspflicht · Anbieterkennzeichnung (Deutschland)

Pflicht, auf einer Website die vorgeschriebenen Angaben zum Betreiber leicht und ständig zugänglich zu machen.

Die Impressumspflicht bezeichnet in Österreich das Zusammenspiel mehrerer Normen, die von Website-Betreibern verlangen, ihre Identität offenzulegen. Tragende Grundlagen sind § 5 ECG und § 25 MedienG, je nach Rechtsform ergänzt um § 14 UGB oder § 63 GewO 1994.

Aus § 5 ECG stammen Name oder Firma, geografische Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchdaten, zuständige Aufsichts- oder Gewerbebehörde, Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. § 25 MedienG ergänzt die Offenlegung des Medieninhabers samt Unternehmensgegenstand sowie die grundlegende Richtung des Mediums, wobei kleine Websites mit reduzierten Angaben auskommen. § 14 UGB betrifft im Firmenbuch eingetragene Unternehmer, § 63 GewO 1994 nicht eingetragene Gewerbetreibende.

Die Angaben müssen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sein, also über einen als solchen erkennbaren Link von jeder Unterseite aus erreichbar; ein Footer-Link mit der Bezeichnung Impressum erfüllt das. Die Pflicht endet nicht bei der eigenen Website: Auch Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken und Newsletter brauchen entsprechende Angaben. Verstöße können mit Verwaltungsstrafe geahndet und zusätzlich von Mitbewerbern nach dem UWG verfolgt werden.

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