Das MedienG ist das österreichische Mediengesetz und gilt nicht nur für Zeitungen und Rundfunk, sondern auch für Websites: Sie zählen zu den periodischen elektronischen Medien. Für Betreiber ist vor allem § 25 relevant, der eine Offenlegung verlangt.
Nach § 25 MedienG sind Medieninhaber und Herausgeber offenzulegen, samt Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz; bei Gesellschaften kommen Angaben zu den vertretungsbefugten Organen und zu den Beteiligungsverhältnissen dazu. Zusätzlich ist die grundlegende Richtung des Mediums anzugeben, die üblicherweise als Blattlinie bezeichnet wird.
Für kleine Websites sieht § 25 Abs 5 MedienG eine reduzierte Offenlegung vor: Es genügen Name oder Firma, allenfalls der Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz. Als klein gilt eine Website, deren Inhalt sich auf die Darstellung des eigenen Unternehmens beschränkt und die keine darüber hinausgehende Meinungsbildung bewirkt; Blogs, Magazine und Portale mit redaktionellen Inhalten fallen unter die volle Offenlegung. In der Praxis werden die Angaben nach ECG und MedienG in einem gemeinsamen Impressum zusammengefasst.