Das ECG ist das österreichische E-Commerce-Gesetz und regelt Dienste der Informationsgesellschaft, also in der Regel entgeltliche, elektronisch und auf Abruf erbrachte Online-Angebote. Neben Informationspflichten enthält es Vorgaben zum Vertragsabschluss im Internet; die früheren Haftungsprivilegien für Host- und Access-Provider (§§ 13 bis 19 ECG) entfielen mit Geltungsbeginn des Digital Services Act am 17. Februar 2024 und stehen heute in Art. 4 ff. der Verordnung (EU) 2022/2065.
§ 5 ECG ist die Grundlage des Website-Impressums. Anzugeben sind unter anderem Name oder Firma, geografische Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Diese Angaben müssen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sein.
Ergänzend verlangt § 6 ECG, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar ist. Verstöße gegen § 5 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro; zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Nach § 27 ECG entfällt die Strafe, wenn der gesetzmäßige Zustand innerhalb der behördlich gesetzten Frist hergestellt wird. Unabhängig davon können Mitbewerber fehlende Angaben nach dem UWG verfolgen.