Das DSG ist das österreichische Datenschutzgesetz und ergänzt die DSGVO dort, wo diese den Mitgliedstaaten Spielraum lässt. Seit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 trägt es keinen Jahreszusatz mehr; die Vorgängerfassung hieß DSG 2000.
§ 1 DSG steht im Verfassungsrang und gewährt ein Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, das anders als die DSGVO auch zwischen Privaten unmittelbar wirkt. Weitere Regelungsbereiche sind Einrichtung, Zuständigkeit und Organisation der Datenschutzbehörde, das Beschwerdeverfahren, die Bildverarbeitung durch Videoüberwachung, Verarbeitungen zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken sowie Straf- und Verfahrensbestimmungen.
§ 11 DSG verankert einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Datenschutzbehörde soll insbesondere bei erstmaligen Verstößen zunächst von der Verwarnung Gebrauch machen. Nach § 30 Abs 5 DSG werden gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt. Wer Videoüberwachung einsetzt, findet die konkreten Vorgaben zu Kennzeichnung, Protokollierung und Löschfristen nicht in der DSGVO, sondern in den §§ 12 und 13 DSG.