KMU steht für kleine und mittlere Unternehmen und bezeichnet nach der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG jene Betriebe, die weniger als 250 Beschäftigte haben und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme erreichen (Stand 08/2026). Innerhalb dieser Gruppe gelten Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, kleine Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten und höchstens 10 Millionen Euro.
Die Einstufung entscheidet über Zugang und Höhe zahlreicher Förderungen, über beihilfenrechtliche Spielräume und teilweise über Erleichterungen bei Berichtspflichten. Bei der Berechnung werden Partner- und verbundene Unternehmen anteilig oder vollständig mitgezählt, sodass ein für sich kleiner Betrieb mit einer Konzernmutter aus der Definition fallen kann.
Von der EU-Definition zu trennen sind die Größenklassen des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs: § 221 UGB unterscheidet Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach eigenen Schwellenwerten und knüpft daran Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Für die Antragsberechtigung in Förderrichtlinien ist dagegen regelmäßig die EU-Definition maßgeblich.