Der Betriebsrat ist in Österreich das von der Belegschaft gewählte Organ, das ihre wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen im Betrieb vertritt. Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Vorgesehen ist er in Betrieben mit dauernd mindestens fünf stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ob tatsächlich gewählt wird, liegt bei der Belegschaft.
Seine Mitwirkungsrechte sind abgestuft, von Information über Anhörung und Beratung bis zur Zustimmung. Für bestimmte Maßnahmen ist die Zustimmung zwingend, etwa für Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren (§ 96 ArbVG). Für andere kann eine Schlichtungsstelle sie ersetzen, etwa bei Personaldatensystemen (§ 96a ArbVG). Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat heißen Betriebsvereinbarungen und gelten für die Beschäftigten unmittelbar.
Bei KI-Projekten gehört der Betriebsrat früh an den Tisch, weil viele KI-Werkzeuge Nutzungsdaten personenbezogen protokollieren und damit zur Kontrolle geeignet sein können. In Betrieben ohne Betriebsrat tritt bei Kontrollsystemen, die die Menschenwürde berühren, die Zustimmung der einzelnen Beschäftigten an seine Stelle (§ 10 AVRAG).