Die Einwilligung ist eine der Rechtsgrundlagen der DSGVO: die freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung, mit der eine Person einer bestimmten Datenverarbeitung zustimmt (Art. 4 Z 11 DSGVO). Sie verlangt eine aktive Handlung — ein gesetztes Häkchen, ein Klick; vorangekreuzte Kästchen und bloßes Weitersurfen genügen nicht.
Die Bedingungen regelt Art. 7 DSGVO: Die Einwilligung muss für konkrete Zwecke erteilt werden, ihr Widerruf muss so einfach sein wie ihre Erteilung, und das Unternehmen trägt die Beweislast, dass sie vorliegt. Freiwilligkeit heißt auch: Hängt eine Leistung von einer Einwilligung ab, die für sie gar nicht nötig ist, spricht das in der Regel gegen eine wirksame Einwilligung — das sogenannte Koppelungsverbot; zulässig kann die Koppelung sein, wenn eine gleichwertige Alternative offensteht, notfalls gegen ein angemessenes Entgelt.
Im Web begegnet sie doppelt: als DSGVO-Grundlage für Verarbeitungen wie Newsletter oder Profilbildung und als eigene Pflicht für das Speichern und Auslesen von Informationen im Endgerät (§ 165 Abs 3 TKG 2021), die der Consent-Banner einholt. Nicht jede Verarbeitung braucht sie — Vertrag und berechtigtes Interesse sind eigenständige Grundlagen; wo aber eingewilligt wurde, gilt sie nur so weit, wie gefragt wurde.