Das Urheberrecht schützt eigentümliche geistige Schöpfungen der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Filmkunst (§ 1 UrhG) und behält dem Urheber die Entscheidung vor, wer das Werk vervielfältigen, verbreiten oder online zugänglich machen darf. Es entsteht in Österreich automatisch mit der Schöpfung — eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk ist nicht nötig — und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Für Websites relevant: Texte, Fotos, Grafiken, Videos und auch Software können geschützt sein; Fotos genießen über den Lichtbildschutz (§§ 73 ff UrhG) selbst dann Schutz, wenn ihnen die Werkhöhe fehlt. Wer fremde Inhalte nutzen will, braucht eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht — bei Stockfotos und Open-Source-Lizenzen steckt beides in den Lizenzbedingungen, deren Auflagen wie Namensnennung einzuhalten sind.
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen sind freie Werke (§ 7 UrhG) und dürfen wörtlich übernommen werden. Rein maschinell erzeugte KI-Inhalte ohne menschliche Schöpfung erreichen nach herrschender Auffassung keinen Werkcharakter — sie sind dann zwar frei nutzbar, aber auch nicht gegen Übernahme durch Dritte geschützt.