Das UWG ist das österreichische Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und regelt, welche Geschäftspraktiken im Verhältnis zu Mitbewerbern und zu Verbrauchern zulässig sind. Zentrale Tatbestände sind unlautere Geschäftspraktiken nach § 1, aggressive Geschäftspraktiken nach § 1a, irreführende Geschäftspraktiken nach § 2 und die Herabsetzung eines Unternehmens nach § 7.
Der Anhang zum UWG enthält die sogenannte Schwarze Liste: Praktiken, die ohne weitere Prüfung als unlauter gelten. Mit der UWG-Novelle 2022, die die EU-Omnibus-Richtlinie umsetzt, kamen dort die Ziffern 23b und 23c dazu; beide betreffen Verbraucherbewertungen. Z 23b untersagt die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte zur Überprüfung gesetzt wurden; Z 23c erfasst gefälschte Bewertungen und Empfehlungen sowie deren Beauftragung.
Durchgesetzt wird das UWG zivilrechtlich: Mitbewerber sowie bestimmte Verbände und Interessenvertretungen können auf Unterlassung und Beseitigung klagen, bei Verschulden auch auf Schadenersatz. Für Websites heißt das, dass etwa fehlende Pflichtangaben oder geschönte Bewertungen nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch über eine Unterlassungsklage angreifbar sind.